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Mit dem Firmenwagen ins Ausland – das müssen Sie wissen

John Sulger Büel
03.12.2019

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John Sulger Büel
Nutzen Ihre Mitarbeitenden den Firmenwagen auch privat, gibt es einiges zu beachten. Vor allem, wenn Landesgrenzen überquert werden.

Nehmen wir an, Ihr Mitarbeiter nutzt den Firmenwagen auch für private Fahrten. Sie sind damit einverstanden. Nun geht's in die Toscana in die Ferien. Beim Grenzübergang ist Schluss: Das Auto lautet nicht auf den Lenker. Diebstahl? Autoschieberei? Nein, eine private Fahrt mit dem Geschäftsauto. Beweis? Auf die Schnelle keinen, denn Ihr Mitarbeiter kann keine Bewilligung zur Nutzung des Fahrzeugs vorweisen. Nun wird's kompliziert und (sehr) teuer. Im schlimmsten Fall kann sogar das Fahrzeug beschlagnahmt werden. Das muss nicht sein, wenn Sie folgende Punkte kennen:

Wer darf mit dem Geschäftswagen über die Grenze?

Fahren Ihre Mitarbeitenden mit dem Geschäftsauto über die Grenze, brauchts eine Bewilligung bzw. eine Vollmacht des Besitzers. Denn der Fahrer ist in diesem Fall nicht auch der eingetragene Besitzer des Autos. Je nach Reiseland müssen Sie diese Bewilligung sogar beglaubigen lassen. Zum Beispiel wenn die Grenze nach Italien überquert wird.

Der TCS bietet auf seiner Website ein Bewilligungsformular zum Herunterladen an. Geben Sie dieses Ihren Mitarbeitenden korrekt ausgefüllt mit auf die Fahrt.

Wer darf das Firmenauto im Ausland lenken?

Ihr Mitarbeiter hat es mit grossem administrativem Aufwand über die Grenze geschafft. In der Toscana besucht er Freunde und trinkt auf den Zoll-Frust ein Glas Rotwein. Fahren will er jetzt nicht mehr. Der in Italien wohnhafte Freund hat nichts getrunken und setzt sich ans Steuer.

Das nächste Problem rollt Vollgas an: Fahrzeuge dürfen im Ausland nur von Personen gefahren werden, die im gleichen Land wohnen wie das Fahrzeug immatrikuliert ist. In diesem Fall ist das die Schweiz. Gemäss TCS ist Italien, was die zollrechtlichen Einschränkungen belangt, sehr streng: Die Geldbusse liegt zwischen 712 und 2848 Euro und das Fahrzeug wird beschlagnahmt. Legal wäre die Fahrt einzig dann, wenn das Auto in Italien (zusätzlich) verzollt und versteuert geworden wäre.

Das ist in allen Ländern der Fall, auch in der Schweiz.

 

Beispiel
Sie wohnen in der Schweiz. Ihre Freunde aus Deutschland besuchen Sie mit dem in Deutschland immatrikulierten Fahrzeug. Sie dürfen das Fahrzeug in der Schweiz nicht steuern. Denn das Fahrzeug ist in der Schweiz weder verzollt noch versteuert. Es darf darum nur von NICHT in der Schweiz wohnhaften Personen gefahren werden. Die Staatsbürgerschaft ist hier nicht relevant.

Diese Dokumente gehören ins Handschuhfach

Unsere Empfehlung: Um unliebsame Überraschungen und Bussen zu vermeiden sollten bei allen Fahrten ins Ausland immer folgende Dokumente mitgeführt werden:

Fahrzeugausweis und Führerausweis

Prüfen Sie vorab, ob die Reiseländer den Schweizer Führerausweis anerkennen. Erstellen Sie zudem Kopien Ihrer Ausweisdokumente (ebenfalls ID und Pass) und bewahren Sie diese separat auf.

Europäisches Unfallprotokoll

Dieses bekommen Sie in der Regel kostenlos von Ihrer Fahrzeugversicherung.

Grüne Versicherungskarte

Dieses erhalten Sie ebenfalls von Ihrem Versicherer zusammen mit der Versicherungspolice. Sie bezweckt die Bescheinigung einer ausreichenden Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, bei der Einreise in einen ausländischen Staat.

Vollmacht "Bewilligung zur Benuztztung eines Fahrzeugs durch Drittpersonen"

Diese Bewilligung muss durch den Fahrzeughalter, in diesem Fall des Arbeitsgebers, unterschrieben werden. Die Vollmacht kann man ganz einfach online herunterladen.

Ebenfalls zu beachten

CH-Kleber

Am Heck des Fahrzeugs muss der CH-Kleber gut sichtbar (und in der richtigen Grösse) befestigt sein.

Fahrrad-Transport

Wenn ein Fahrrad hinten am Auto transportiert wird, dann ist in Italien und Spanien die rot-weisse Warntafel ebenfalls Pflicht.

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