Kurzarbeit: Das müssen Sie als Arbeitgeber wissen
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Die ausserordentliche Lage, welche der Bundesrat in Bezug auf das Coronavirus ausgerufen hat, zwingt viele Firmen zur Kurzarbeit. Damit diese bewilligt wird, muss der Arbeitsausfall in einem engen Zusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen. Für die Kurzarbeitsentschädigung können im Fonds der Arbeitslosenversicherung aktuell bis 8 Milliarden Franken beansprucht werden.
Kurzarbeit ist dafür da, in Krisenzeiten Arbeitsplätze zu erhalten. Aktuell ist das Coronavirus Grund für viele Kurzarbeitsanträge. Unternehmerinnen und Unternehmer können mit Hilfe der Kurzarbeitsentschädigung die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden reduzieren oder ganz einstellen und müssen die Mitarbeitenden so nicht entlassen.
Als Arbeitgeber können Sie für jene Arbeitnehmenden einen Anspruch geltend machen, welche in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben.
Folgende Personengruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung:
Die Mitarbeitenden erhalten eine Kurzarbeitsentschädigung von 80 % des wegfallenden Lohnes. Der maximal versicherte Lohn beträgt 148'200 Franken pro Jahr, das sind 12'350 Franken pro Monat (Stand 2020).
Die Kurzarbeitsentschädigung wird dem Arbeitgeber nach der Karenzzeit ausbezahlt. Wichtig: Aufgrund des Coronavirus hat der Bundesrat die Karenzfrist für die Kurzarbeit ab sofort bis zum 30. September 2020 auf einen Tag reduziert. Firmen haben dadurch nur den Arbeitsausfall von einem Tag selbständig zu tragen, bevor ihnen die Unterstützung der Arbeitslosenversicherung zusteht.
Die ALV vergütet bei der Kurzarbeitsentschädigung auch den Arbeitgeberbeitrag an die AHV/IV/EO/ALV. Der Arbeitgeberanteil an die AHV/IV/EO/ALV beträgt 6.375 %.
Sie als Arbeitgeber müssen die Voranmeldungen von Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle (KAST) im Kanton des Unternehmenssitzes einreichen. Die Voranmeldung müssen Sie mindestens 3 Kalendertage vor Beginn der beabsichtigten Inanspruchnahme der Entschädigung einreichen.
Gemäss den vom Bundesrat beschlossenen Erleichterungen müssen Sie für die Voranmeldung das Formular «Zustimmung zur Kurzarbeit» nicht einreichen. Im Kanton Zug zum Beispiel müssen Sie als Arbeitgeber aber eine schriftliche Bestätigung beilegen, dass alle Mitarbeitenden mit der Einführung der Kurzarbeit einverstanden sind. Je nach Kanton benötigt es auch keine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs. Im Kanton Zug wird die Kopie verlangt. Die genauen Infos zum jeweiligen Kanton finden Sie beim jeweiligen kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Benötigen Sie Hilfe beim Ausfüllen der Antragsformulare oder haben Sie weitere Fragen zur Kurzarbeit? Dann nehmen Sie mit uns in Zug oder Luzern Kontakt auf – wir unterstützen Sie rasch und unkompliziert.