Absolut top: Der Kanton Zug bei der Steuerbelastung ab 2020
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Da es sich um eine umfassende Steuerreform handelt, sind alle Unternehmen betroffen. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Steuerbelastung und den Übergang von den privilegierten Steuerstati zur ordentlichen Besteuerung, sowie neue Sonderformen und Abzüge im Bereich Patente und F&E.
Der effektive maximale Gewinnsteuersatz (Bund, Kanton und Gemeinde) sinkt in der Stadt Zug von bisher 14.35% auf nur noch 11.91%. In den anderen Zuger Gemeinden weicht der Satz geringfügig davon ab.
Der ordentliche Kapitalsteuersatz bleibt in der Stadt Zug unverändert bei 0.0717%. Steuerbares Eigenkapital, das auf qualifizierende Beteiligungen, Konzernforderungen oder qualifizierende Patente entfällt, wird in Zukunft nur noch mit 2% in die Bemessung einbezogen.
Steuerprivilegien werden abgeschafft
Die Steuerprivilegien für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften, deren Abschaffung Hauptgrund für die STAF war, werden definitiv abgeschafft.
Bei den Übergangsmassnahmen gibt es im Kanton Zug zwei Wahlmöglichkeiten
Die Einführung der Patentbox führt dazu, dass der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten mit einer maximalen Ermässigung von 90% in die Berechnung des steuerbaren Reingewinnes einbezogen wird.
Gleichzeitig wird neu - unter bestimmten Bedingungen - ein zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungskosten von 50% gewährt.
Die Entlastungbegrenzung wurde bei 70% des Reingewinns (ohne Beteiligungserträge und Verlustverrechnung) festgelegt. Das bedeutet, dass immer mindestens 30% des Reingewinns ordentlich versteuert werden muss.
Im Kanton bleibt die Teilbesteuerung von Dividenden aus qualifizierenden Beteiligungen wie bisher bei 50%. Bei der direkten Bundessteuer hingegen erfolgt bei der Teilbesteuerung der Dividenden eine Erhöhung von 60 auf 70%.
Für alle bisher ordentlich besteuerten Unternehmungen führt die Steuerreform zu einer Reduktion der Steuerbelastung. Für Unternehmen, bei denen der maximale Gewinnsteuersatz angewendet wurde, beträgt die Entlastung rund 23%.
Gleichzeitig bedeutet die Reform auch, dass sich die Unternehmen – weil Gestaltungsspielraum besteht – jetzt auf die Änderungen vorbereiten sollten. Sie sollten sich dazu folgende Fragen stellen:
Handeln Sie! Eine rechtzeitige Abklärung, was auf Ihr Unternehmen zutrifft verschafft Klarheit. Sie zeigt Ihnen, ob eine umfassende Planung und eine Simulation der steuerlichen Auswirkungen der verschiedenen Aspekte der Reform notwendig sind. Dies am besten zeitnah. Dann haben Sie genug Spielraum, um Massnahmen zu ergreifen und Spielräume zu nutzen.
Sie möchten die Faktenlage klären und herausfinden, ob Ihr Unternehmen betroffen ist und Massnahmen ergreifen sollte. Unsere Steuerexperte Christian Lingg unterstützt Sie gerne dabei.