MWST: neues Vorgehen bei Einfuhrsteuerbelegen (eVV)
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Für die Rückforderung mussten die Firmen bisher die Originale der orangen Veranlagungsverfügungen vorweisen. Seit 1. März 2018 werden diese nur noch elektronisch ausgestellt. Originalbelege aus Papier gibt es nicht mehr.
Papier ist passée! Dies gilt seit dem 1. März 2018 auch für die bei der Einfuhr von Waren ausgestellten orangen Veranlagungsverfügungen. Seither gibt es nur noch elektronische Veranlagungsverfügungen (eVV). Zudem müssen die Unternehmen selber für die Beschaffung der Belege besorgt sein.
Die eVV gelten als Vorsteuerbelege und müssen bei einer MWST-Kontrolle vorgelegt werden können. Fehlen diese, kann der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden. Die Unternehmen müssen sich neu selber darum kümmern, dass sie die entsprechenden eVV erhalten, resp. dass sie diese bei der Zollverwaltung elektronisch abholen.
Für den Bezug der eVV stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung. Die Auswahl hängt davon ab, wie häufig Importe getätigt werden und wie oft die entsprechenden eVV beschafft werden müssen. In unserer Präsentation finden Sie einen Kurzüberblick zu diesem Thema.
Dies erfordert eine einmalige Registrierung mittels UID-Nummer oder ZAZ-Konto bei der Eidg. Zollverwaltung. Diese Möglichkeit ist für Betriebe vorgesehen, bei denen Importe häufig vorkommen und für solche, die bereits ein ZAZ-Konto besitzen. Diejenigen Firmen, welche dafür keine eigene Software besitzen, können die eVV via Web GUI herunterladen. Das detaillierte Benutzerhandbuch der ESTV, mit Beschreibungen und Print Screens, haben wir unter Downloads für Sie bereitgestellt.
Tätigt Ihr Unternehmen nur selten Importe, können Sie auf die Registrierung verzichten und die eVV mit dem Zugangscode beziehen. Jede Zollanmeldung erhält einen eindeutigen Zugangscode. Dabei teilt der Spediteur dem Importeur die Nummer der Zollanmeldung (gleiche Nummer wie Veranlagungsverfügung) und den dazu gehörenden Zugangscode mit. Der Importeur kann die eVV dann über diese Internetseite abholen, ohne bei der ESTV registriert zu sein. Das Abholen der eVV mit Zugangscode funktioniert nur für Einzelabfragen. Auch hier haben wir das detaillierte Benutzerhandbuch für Sie zum Download bereitgestellt.
Dabei handelt es sich um einen Webservice und E-Mail Kanal. Dieser eignet sich für Firmen mit einer grossen Anzahl an Verfügungen. Sie können so eine vollautomatische Abfrage in Ihrem System einbetten und nach Ihren Wünschen programmieren. So lassen sich die elektronischen Dokumente nach eigenen Kriterien (z. B. Zeitpunkt) automatisch beziehen. Dabei ist der Datumsrange bei der Listenabfrage auf maximal zehn Tage limitiert. Die entsprechenden Service Beschreibungen und für die Programmierung nötigen Angaben findet man auf der Webseite der eidgenössischen Zollverwaltung EZV
Die elektronischen Veranlagungsverfügungen müssen für eine allfällige MWST-Revision elektronisch aufbewahrt werden. Und zwar im Dateiformat XML.
Je nach Ihrer Organisation gibt es zwei Möglichkeiten:
Wir empfehlen Variante 1.
Bitte beachten: Die XML-Datei muss in jedem Fall 5 Jahre verfügbar sein
Bitte bedenken Sie, dass Geschäftsunterlagen mind. 10 Jahre aufbewahrt werden müssen, die XML-Dateien für allfällige MWST-Revisionen mindestens 5 Jahre.
Unser Teamleiterin Franziska Renggli ist bei der eVV an vorderster Front dabei. Bei Fragen zum elektronischen Bezug und wie Sie damit umgehen sollen, gibt sie Ihnen gerne Auskunft.